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Thailand Info · Ihr Recht im Alltag und Immigration
Letzte Aktualisierung: 07.02.2010
Recht im Alltag

Eheschliessung mit einer 18-jährigen Thaifrau

Ich habe eine 18-jährige Thai kennen gelernt und möchte Sie heiraten. Freunde sagen mir, dass wir für die Eheschliessung die Einwilligung der Eltern benötigen. Stimmt das, ist da noch mehr zu beachten?

Grundsätzlich haben Thailänder mit Vollendung des 17. Lebensjahres das heiratsfähige Alter erreicht. Damit wird das heiratsfähige Alter festgelegt. In den gesetzlichen Vorschriften des § 1436 des thailändischen Zivilgesetzbuches über das Verlöbnis ist jedoch ausdrücklich normiert, dass ein Minderjähriger nach thailändischem Recht das Einverständnis der Eltern zur Verlobung bedarf. Ein thailändischer Staatsbürger wird gemäss § 19 Zivilgesetzbuch mit Erreichung des 20. Lebensjahres volljährig und damit voll geschäftsfähig. Ein Verlöbnis ohne die Zustimmung der Eltern ist somit nichtig.

Um die Grundlage für eine gültige Verlobung und die anschliessende Heirat zu schaffen, wird eine schriftliche Erklärung aufgesetzt, in welcher die Eltern ihre Zustimmung zur Heirat geben. Dies wird gekoppelt mit dem sogenannten „Sinsod“ – dem Geschenk an die Eltern der Braut. Dabei handelt es sich zumeist um ein Geldgeschenk. Über die Höhe des Geldbetrages gibt es keine Richtlinien,dieser hängt sehr von der sozialen Herkunft der Braut ab. Aus unserer Erfahrung beträgt das „Sinsod“ in ländlichen Gebieten ein Vielfaches dessen, was der Bräutigam an die Brauteltern aus der gehobenen Mittelschicht in grösseren Städten bezahlt.

Daneben gibt es noch das Geschenk an die Braut, das sogenannte „Khongman“. Auch hier spiegelt sich der Wandel der sozialen Gegebenheiten in Thailand wider. Auf dem Land besteht die Braut auf das „Khongman“, während Frauen mit gehobener Ausbildung und einem guten Einkommen meistens den Bräutigam als ihr „Khongman“ betrachten.

Wenn Sie sich für einen Ehevertrag entschliessen sollten, wofür viele gute Gründe sprechen, soll noch einmal auf das Problem bezüglich der Minderjährigkeit der Braut eingegangen werden. Als Grundregel gilt, dass Minderjährige nur Verträge abschliessen dürfen, welche keinen Nachteil für den Minderjährigen mit sich bringen. Nun wird zwar ausdrücklich in § 20 desthailändischen Zivilgesetzbuches normiert, dass ein thailändischer Staatsbürger mit Vollzug der Heirat voll geschäftsfähig wird und somit auch einen – vielleicht zum Teil nachteiligen – Ehevertrag unterzeichnen kann. Das Problem liegt aber darin, dass in Thailand ein Ehevertrag nur vor der Eheschliessung registriert werden kann, also noch in dem Stadium der beschränkten Geschäftsfähigkeit.

Es gibt nun Meinungen, dass die Eheschliessung den anfangs schwebenden Ehevertrag durch die Heirat nachträglich wirksam werden lässt. Dieser Meinung kann ich mich jedoch nicht anschliessen und halte sie für gefährlich. Da es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, halte ich es für den einfachsten Weg, den Ehevertrag den Eltern mit der Einwilligung zum Verlöbnis gemeinsam vorzulegen, um deren Genehmigung einzuholen.

Ich habe vor ungefähr drei Jahren ein Haus in der Provinz gebaut. Später habe ich meine damalige Freundin geheiratet. Haus und Grundstück sind auf den Namen meiner Frau eingetragen. Sollte ich mit ihr Probleme bekommen, kann sie mich dann aus dem Haus weisen? Habe ich Rechte an dem Haus? Bin ich zu 50 Prozent Eigentümer? Bis jetzt habe ich keine klaren Antworten erhalten. Jeder erzählt mir etwas anderes. Es muss doch eine Gesetzesvorlage geben.

Es gibt eine Gesetzesvorlage, und zwar eine sehr eindeutige, geregelt in den §§ 1465ff des thailändischen Zivilgesetzbuches. Aus Ihrer Frage entnehme ich, dass Sie keinen Ehevertrag gemacht und registriert haben. In so einem Fall wird das Vermögen des Ehemannes und der Ehefrau, im Gesetz als „Sin Suan Tua“ bezeichnet, getrennt. Somit bleiben alle Vermögensgegenstände, welche vor der Ehe erworben wurden, im Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Da das Haus und das Grundstück auf den Namen Ihrer Frau vor der Heirat eingetragen wurde, fällt dies unter das „Sin Suan Tua“ und steht damit im Alleineigentum Ihrer Frau. Mit dem Alleineigentum hat Ihre Ehefrau auch alle dem Eigentum innewohnenden Rechte, so auch das Hausrecht. Letzteres wird allerdings eingeschränkt durch die Vorschriften Ihres Anspruches auf eine gemeinsame Ehewohnung. Sollte es jedoch zu einer Ehekrise kommen, ist dieser Anspruch wohl eher theoretischer Natur.

Es gibt zwar eine gesetzliche Vorschrift, wonach die Eheleute auch nach der Heirat eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen können, um darin die Eigentumsverhältnisse zu klären. Diese ist jedoch während der Ehezeit laufend anfechtbar. Um einen 50%-igen Anteil zu sichern, wäre es am sinnvollsten, dass Haus und das Grundstück „auszulagern“ und entsprechend zu sichern. Hier würden dann die entsprechenden Gesellschaftsrechtlichen Vorschriften greifen. Allerdings ist bei allen denkbaren Konstellationen die Mitwirkung Ihrer Ehefrau erforderlich, und dies gestaltet sich in den meisten Fällen sehr schwierig. Den was man mal in Händen hat, gibt man nicht mehr so gerne her.

 

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Leser fragen, wir antworten

Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com

Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.

Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.

 

Quelle: http://der-farang.com/

 
 
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