Testament oder Vermächtnis für Kinder meiner Frau
Ich bin mit einer Thailänderin verheiratet und lebe mit ihr gemeinsam in Deutschland. Meine Frau hat zwei Kinder, der Vater ist Thailänder. Meine Frau möchte nun, dass ihre Kinder ihr Erbe bekommen. Wird dazu ein (thailändisches) Testament oder Vermächtnis benötigt oder gibt es eine gesetzliche Regelung?
Sowohl im deutschen als auch im thailändischen Erbrecht gilt die Regel, dass wenn kein Testament oder Vermächtnis erstellt wurde, bestimmt das Gesetz, wer Erbe ist. Als gesetzliche Erben kommen die Verwandten des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers und der Staat in Betracht. Die Verwandten sind in beiden Rechtssystemen eingeteilt, wobei eine vorhergehende Ordnung die nachfolgende ausschließt. Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte ist gesetzlicher Alleinerbe, wenn Verwandte der 1. oder 2. Ordnung (die Eltern des Erblassers) nicht mehr vorhanden sind. Ansonsten erbt er neben ihnen als Miterbe. Ist das der Fall, bestimmt sich die Höhe seines Anteils einmal danach, welche Verwandten neben ihm erben und zum anderen nach dem Güterstand, in dem er lebte. Hat Ihre Ehefrau nun Besitz in Thailand, welcher nach dem thailändischen Erbrecht zu vererben ist (Nachlassspaltung), so ist die Aufsetzung eines Testamentes ratsam, da das thailändische Recht keine Pflichtteilsansprüche kennt. Für den in Deutschland gelegenen Besitz muss sie hingegen ein Vermächtnis aufsetzen, um sicherzustellen, dass die beiden Kinder das Erbe antreten sollen. Vielen ist der Begriff des Vermächtnisses nicht geläufig, so dass dieser hier noch kurz erläutert werden soll. Wendet ein Erblasser jemandem einen Vermögensvorteil zu, ohne ihn zum Erben einzusetzen, liegt ein Vermächtnis vor. Das Vermächtnis, dass durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden kann, begründet für den Bedachten = den Vermächtnisnehmer aber nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstandes, da nach den Grundsätzen des deutschen Erbrechts der Erblasser einzelne Gegenstände nicht mit dinglicher (sachenrechtlicher) Wirkung einer Person zuordnen kann.
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Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com
Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.
Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.
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