Verkauf von Computerspiele über das Internet
Ich betreibe seit mehreren Monaten ein sehr einträgliches Geschäft mit dem Verkauf von Computerspielen übers Internet. Es handelt sich dabei um thailändische Originalsoftware. Darauf weise ich beim Kauf hin. Nun wurde mir gesagt, dass dies illegal sei, da es sich um einen so genannten Grauimport handelt. Stimmt diese Aussage?
Diese Aussage ist völlig korrekt. Verständlich ist auch die Motivation. Während Computerspiele in Deutschland ca. 50 Euro kosten, bekommt man die thailändische Originalversion für ca. 15 Euro. Keine schlechte Gewinnspanne. Händler, welche über das Internet verkaufen, kommen nun selten auf die Idee, dass der Verkauf von Originalsoftware strafbar sein soll, obwohl bereits die Preisdifferenz stutzig machen sollte. Computer- und Videospiele sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 des deutschen Urheberschutzgesetzes für den Hersteller exklusiv geschützt. Die Herstellerfirmen definieren für jedes Land die Bedingungen unter denen ein Computerspiel in den Verkehr gebracht werden darf. Ein Weiterverkauf über die Landesgrenzen muss deshalb vom Hersteller genehmigt werden. Schaut man sich die Warnschilder auf den Verpackungen an, so steht dort ausdrücklich, dass der Vertrieb nur in Asien gestattet ist. Ein Weiterverkauf nach Europa ist grundsätzlich nicht gestattet. Tut man es doch, so stellt dies einen Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht sowie in das Markenrecht dar. Es spielt für den Eingriff in das Verbreitungsrecht keine Rolle, dass sich der Abnehmer der Ware in einem anderen Land befindet als der Anbieter. Strafbar ist dabei nicht nur das Anbieten der Spiele selbst, sondern auch jegliche Veranlassung sowie Beihilfeleistung führen zu einer Haftung. Besonders schwer wiegt die Rechtsverletzung durch die Verschiebung großer Mengen an Grauimporten im internationalen Verkehr. Die Rechtsfolgen sind nicht unerheblich. Neben einer zivilrechtlichen Schadensersatzzahlung und Unterlassungserklärung, erfüllen die Täter den Straftatbestand der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie den der strafbaren Kennzeichenverletzung. Diese Vergehen werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Schließlich ist auch der Zoll nicht zu vergessen. Ob es nun ein Grauimport ist oder nicht, Zoll ist auf jeden Fall zu zahlen. Wenn der Zoll also aufmerksam wird, weil pro Tag mehrere gleich aussehende Päckchen in der Kontrolle sind, alle den gleichen Absender tragen und die Deklarierung als „Geschenk“ oder „Warenmuster“ kommt noch der Vorwurf der Steuerhinterziehung hinzu. Alle, die sich auf diesem Wege den Unterhalt verdienen, sollten auf der Hut sein. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist eine sehr aktive Vereinigung, der schon viele Fische ins Netzt gegangen sind. Die zu erwartenden Kosten bei einer Überführung stehen in keinem Verhältnis zu den Gewinnen.
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Autor dieser Kolumne ist Markus Klemm. Der deutsche Rechtsanwalt und sein Partner Amnat Thiengtham sind gleichberechtigte Geschäftsführer der Kanzlei Asia LawWorks an der Thepprasit Road in Pattaya. Markus Klemm ist am Landgericht Stuttgart zugelassen. Anmerkungen zu seiner Kolumne als Email unter: talk2us@asialawworks.com
Nur wenige in Thailand lebende Ausländer sowie Touristen kennen die Vorschriften, die im Alltag zu beachten sind. Ebenso unscharf ist das Bild über thailändische Gesetze und Gesetze europäischer Staaten, die bei einer zwischenmenschlichen Beziehung greifen.
Der FARANG möchte mit dieser Kolumne aufklären und Ausländern das Leben leichter machen. Leser können uns allgemein interessierende Fragen zusenden: per Post (siehe Seite 12), per Fax (038.300.261) oder per Email (redaktion@der-farang.com). Unser Ratgeber ersetzt kein persönliches Gespräch mit einem Juristen.
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