Ausweisung wegen falscher Angaben
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Ausländer, die gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben machen, können ausgewiesen werden. Das hat kürzlich das Verwaltungsgerichts Berlin entschieden. Über den Fall informiert die Berliner Rechtsanwältin Bümlein:
Nach der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen hatte der ausländische Kläger eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Eheleute trennten sich bereits nach zwei Jahren, ohne dass die Ausländerbehörde Berlin davon Kenntnis erhielt.
Bei der erforderlichen Verlängerung der dreijährigen Aufenthaltserlaubnis erschienen die Eheleute trotzdem bei der Ausländerbehörde Berlin zusammen und erklärten der Wahrheit zuwider, weiterhin einen gemeinsamen Hausstand zu führen. Da die Ausländerbehörde jedoch sichere Erkenntnisse über die vorige Trennung der Eheleute hatte, wurde der Kläger wegen falscher Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde nach § 92 Ausländergesetz sofort aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.
Der Kläger erhob Klage mit der Begründung, er habe wegen des zweijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ohnehin ein eigenständiges Recht für Deutschland erworben, d.h. die falsche Erklärung habe objektiv keine Rolle gespielt.
Bislang galt Folgendes: Die Bestrafung wegen falscher Angaben gegenüber der Behörde nach § 92 Ausländergesetz und die Ausweisung waren nur dann zu befürchten, wenn der Ausländer zur Verschaffung einer Aufenthaltserlaubnis gelogen hat, die er ansonsten bei der Ausländerbehörde nicht bekommen hätte. Hatte ein/e Ausländer/in erklärt, mit ihrem/r deutschen Partner/in in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen zu leben, so konnte er/sie bislang wegen der falschen Erklärung nur dann belangt werden, wenn sie ansonsten keine Möglichkeit gehabt hätte, eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland zu bekommen.
Nun hat jedoch die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden, dass Ausländer, die falsche Erklärungen gegenüber der Ausländerbehörde bezüglich des Bestandes der Ehe abgeben, immer ausgewiesen werden können; auch dann, wenn sie aus einem anderen Grund ohne den Ehepartner eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen hätten, z. B. wenn die Ehegemeinschaft zwei Jahre bestanden hat und dem Ausländer daher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht an sich zustehen würde. Aktenzeichen der Entscheidung: VG 11 A 905.03
Solche Fälle kommen bei Thai oft vor. Viele wissen nicht, dass ihnen nach zwei Jahren ehelicher Gemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht, so dass die Verlängerung ohne die Anwesenheit des Ehepartners möglich ist; andere wiederum versuchen auf diese Art und Weise eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Es ist dringend davon abzuraten, mit dem Ehepartner zur Ausländerbehörde zu gehen und dort falsche Erklärungen über den Fortbestand der Ehe abzugeben. Denn auch Thailänder/innen, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits wegen des zweijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben haben, können dieses Recht wegen der späteren falschen Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde verlieren und darüber hinaus dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden.
Weitere Infos in der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein, Kurfürstendamm 186, 10707 Berlin
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