Bei Flugverspätung gibt es Geld
Verbraucherschützer und Reiserechtler zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat entschieden: Kommt das Flugzeug mindestens drei Stunden zu spät, haben Passagiere künftig Anspruch auf eine Entschädigung.
Für den Verbraucherschutz ist die Entscheidung der Luxemburger Richter ein echter Durchbruch: „Aufgrund des Urteils wird Fluggästen endlich ein Mittel an die Hand gegeben, auch bei Verspätungen Entschädigungsleistungen einfordern zu können“, erklärt Heidi Tischmann von der Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin. Bisher bestand der rechtliche Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nur, wenn Flüge annulliert wurden oder Passagiere nicht befördert werden konnten, weil die Maschine zum Beispiel überbucht war.
Dabei sei die Frage strittig gewesen, wann es sich um eine Verspätung und wann um einen Flugausfall handelt, ergänzt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. „Da hieß es manchmal, das ist eine Verspätung, selbst wenn die Leute erst Tage später fliegen konnten.”
Das führte dem ADAC zufolge in der Vergangenheit zu einer „absurden Entschädigungspraxis”: Wurde ein Flug annulliert und der Passagier kurz darauf mit einer anderen Maschine befördert, bekam er einen finanziellen Ausgleich. Wer dagegen womöglich einen ganzen Tag am Flughafen auf seinen Flieger warten musste, ging leer aus.
Damit ist jetzt Schluss: Nach dem aktuellen Urteil können Passagiere bei einer Verspätung ab drei Stunden künftig die gleiche Entschädigungsleistung wie bei annullierten Flügen beanspruchen.
So müssen sie dabei vorgehen:
Belege sammeln: „Als Erstes sollte man sich am Flughafen die Verspätung bescheinigen lassen”, rät Degott, der Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht ist. Das gehe am Schalter, an vielen deutschen Flughäfen aber auch an den zentralen Servicepunkten.
Ähnlich müssten auch Passagiere vorgehen, deren Flug ausfällt oder überbucht ist. Werden sie dann umgebucht, sollten sie ebenfalls alle Nachweise dafür aufheben, damit sie später beim Reklamieren etwas in der Hand haben.
Als Belege für einen ausgefallenen Flug kommen etwa eine neue Bordkarte oder eine geänderte Flugnummer infrage. Auch wenn Fluggäste erneut einchecken müssen und dann einen zweiten Gepäckschein erhalten, ist das ein Hinweis für eine Annullierung.
Entschädigung einfordern: Die Entschädigungsforderung sei immer an die Airline und nicht etwa an den Veranstalter zu richten, erklärt Degott. Bei ihr lasse sich je nach Länge der Flugstrecke eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro einfordern.
Pauschalurlauber können aber zusätzlich beim Veranstalter einen Preisnachlass verlangen, wenn sie zum Beispiel wegen eines Flugausfalls einen mitgebuchten Mietwagen erst später als geplant nutzen können. Während für das Reklamieren solcher Mängel beim Veranstalter eine Frist von einem Monat gilt, ist das beim Einfordern der Entschädigung bei der Airline nicht so.
Außerdem können betroffene Passagiere die Fluggesellschaft auch für Unkosten zur Kasse bitten, die wegen einer Verspätung entstehen. Sie muss für Essen und Getränke sorgen, für Telefonkosten aufkommen und notfalls auch eine Übernachtung übernehmen.
Das gilt bei Flügen mit einer Strecke bis 1.500 Kilometer ab zwei Stunden, bis 3.500 Kilometer ab drei Stunden und auf längeren Strecken ab vier Stunden Verspätung.
Bei jeder Regel gibt es Ausnahmen - so auch hier. Voraussetzung für eine Entschädigung ist nämlich, dass eine Verspätung oder ein Flugausfall nicht auf „außergewöhnliche Umstände” zurückgeht. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden Württemberg versuchen Fluggesellschaften in der Praxis immer wieder, durch solche Umstände Forderungen der Fluggäste abzuwehren.
„Die klassischen Ausreden sind: ‘Das Wetter ist schuld’ oder ‘Die Technik hat versagt’”, erklärt Paul Degott. Damit müssen Kunden sich aber nicht unbedingt abspeisen lassen. „Für moderne Maschinen ist es zum Beispiel kein Problem, bei Nebel zu starten.” Auch sind technische Probleme laut dem Europäischen Gerichtshof keineswegs immer ungewöhnlich. Wenn sie Folge des normalen Flugverkehrs sind, haben Passagiere den Richtern zufolge dennoch Anrecht auf eine Entschädigung. |